Böhm GmbH Brandenburg/H. & Co.
Fliesen- und Baustoffhandel KG
Brandenburg a.d.H.
Rietzer Berg 14
14797 Kloster Lehnin OT Rietz
1. Allgemeines
1.1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht für nachfolgende Verträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
1.2. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel. Mündliche oder schriftliche Zusagen, die von unseren Vertragsbedingungen und/oder der Auftragsbestätigung abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung unserer Geschäftsführung.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Kundenbestellung oder den sonstigen Auftrag schriftlich bestätigt oder die Ware ausgeliefert haben.
3. Preise
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise frei Empfangsort, frei Empfangsbahnhof oder frei Baustelle. Sie gelten unter Zugrundelegung marktüblicher Verpackung, voller Ladungen und Fuhren und bei Ausnutzung des vollen Ladegewichts. Den Preisen liegen die am Tage des Angebots geltenden Warenpreise, Verpackungs-, Fracht- und Versandkosten zzgl. Mehrwertsteuer zugrunde. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Veränderungen gehen zugunsten oder zu Lasten des Käufers. Dies gilt insbesondere für Nebenkosten wie öffentlich-rechtliche Abgaben und Gebühren, etwa für Kanal- und Ladestraßengebühren, Ufer-, Städte-, Liege- und Standgelder, Mautgebühren, Parkgebühren, Kleinwasserzuschläge, Anfluss- und Liegegebühren, Frachtbriefstempel usw. sowie während der Dauer des Vertrages eintretende Verkehrsabgaben und Steuern. Zu den Verpackungskosten zählen auch Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Fässer, Säcke, Kisten, Paletten, Bahnbehälter u.a.) sowie die Kosten einer eventuellen Rücksendung des Verpackungsmaterials.
3.2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach Ablauf von sechs Wochen nach dem Vertragsabschluss entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Erhöhungen oder Preisfaktoren, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
3.3. Festpreise bedürfen einer besonderen schriftlichen Bestätigung durch uns.
4. Lieferung und Abnahme
4.1. Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang etwa vereinbarter Anzahlungen und nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung der erforderlichen Bescheinigungen und/oder Bereitstellung aller notwendigen Unterlagen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf die Verladestelle verlassen hat oder, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.2. Bei Fristen und Lieferterminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als „fix“ bezeichnet sind, kann uns der Käufer sieben Tage nach deren Ablauf eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.
4.3. Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Zahlungsverzögerungen des Käufers um den Zeitraum, um den der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
4.4. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und ihm im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
4.5. Unvorhersehbare, außergewöhnliche, von uns nicht zu vertretende Ereignisse, wie Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, gleich ob diese Ereignisse bei uns oder unserem
Vorlieferanten auftreten, befreien uns von der Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag; Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.6. Unsere Haftung für Verzögerungsschäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ist ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
4.7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Käufer zumutbar sind. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
4.8. Im Falle von Ratenlieferungsverträgen oder im Falle der Lieferung großer Mengen soll die Abnahme in gleichmäßigen Zügen während der vereinbarten Lieferfrist nach Abruf durch den Käufer erfolgen. Wann und wie der Abruf durch den Käufer zu erfolgen
hat, unterliegt einer besonderen Vereinbarung. Die Folgen nicht ordnungsgemäßen und verspäteten Abrufs hat der Käufer zu tragen.
4.9. Erfolgt die Lieferung auf Paletten, hat der Auftraggeber die gleiche Zahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben. Nicht oder beschädigt zurückgegebene Paletten werden in Rechnung gestellt. Eine Palettierung der Lieferungen muss schriftlich vereinbart werden.
4.10. Umtausch und Rückgabe sind ausgeschlossen, sofern nicht im Einzelfall eine gesonderte schriftliche Retourenvereinbarung getroffen worden ist.
4.11. Die Lieferung erfolgt an vereinbarter Stelle zum vorgesehenen Termin oder nach angemessener vorheriger Ankündigung durch uns. Lieferung an vereinbarter Stelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäß befahrbaren Anfuhrstraße. Ordnungsgemäß befahrbare Anfuhrstraße ist eine Straße, die mit beladenem schwerem Lastzug ohne Gefährdung von Lastzug und Straße befahren werden kann. Bei Glätte, Eis, Schneefall oder Vorspann sind
entstandene Mehrkosten vom Käufer zu zahlen. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Käufer in genügender Zeit zu stellende Arbeitskräfte zu erfolgen. Kosten für Wartezeiten sind vom Käufer zu tragen. Bei nachträglichen Änderungen trägt der Käufer alle dadurch entstandenen Kosten, sofern wir Änderungen nicht eigenmächtig vorgenommen oder zu vertreten haben.
4.12. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller/Vorlieferant die bestellten Waren nicht ordnungsgemäß liefern kann oder die Produktion/Einlagerung der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu unterrichten.
5. Muster, Farbe & Stärke
5.1. Muster und Proben sind unverbindliche Ansichtsmuster. Bei einem Kauf nach Muster und/oder Proben sind Abweichungen vorbehalten, die branchenüblich sind oder im Rahmen der normalen Fertigung liegen. Insbesondere sind infolge möglicher herstellungsbedingter und herstellungstypischer Unterschiede von einer Herstellungsserie zu einer anderen Herstellungsserie leichte Beschaffenheitsabweichungen, insbesondere bezüglich des Farbtons und bezüglich der Maße, möglich. Mit der Lieferung von Mustern und/oder Proben ist keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie verbunden, es sei denn, dass dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist.
5.2. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, kennzeichnen von uns in Katalogen, Broschüren und sonstigen Veröffentlichungen publizierte Angaben in Text oder Bildform (z.B. Beschreibungen, Abbildungen oder Zeichnungen) die Beschaffenheit der von uns gelieferten Waren und ihre Verwendungsmöglichkeiten abschließend. Sonstige Herstellerangaben sind nicht verbindlich. Unsere Angaben stellen keine Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie dar und entsprechen unserem aktuellen Kenntnisstand. Für einen Verwendungserfolg haften wir nicht.
5.3. Glas
Bei hellen Farben kann aufgrund der Eigenfarbe des Glases zu Farbabweichung der Wunschfarbe kommen. Besonders bei unterschiedlicher Glasdicke ist die Eigenfarbe des Glases zu beachten und davon abzuraten.
5.3. Massivholz
Holz ist ein Naturprodukt. Farbe und Struktur der Stämme können variieren. Die „Handmuster“ sind daher nur unverbindliche Muster. Je nach Beschaffenheit des Holzes kann es zu Farb- und Strukturabweichungen kommen, diese stellen keinen Reklamationsgrund dar.
5.3.1 Massivholz – Oberfläche
Die Produkte sind mit einem Hartöl behandelt. Die so endbehandelte Oberfläche ist pflegeleicht, sollte aber dennoch von Zeit zu Zeit nachgeölt werden. Ein entsprechendes Pflegeöl wird bei jeder Bestellung mitgeliefert.
5.4 Naturstein
Naturstein Farbton- und Strukturschwankungen können zu teilweise gravierenden Unterschieden zum Muster führen. Stein kann in Farbe, Struktur und Maserung nie einheitlich geliefert werden. Quarzeinschlüsse, Poren u. Strukturrisse sind naturbedingt u. kein Reklamationsgrund. Kittungen sind erlaubt. Rohtafeln in 2cm, 3cm, 4 cm Stärke werden aus unterschiedlichen Blöcken gegattert. Daher kann es zu Farbunterschieden zwischen der Arbeitsplatte und der Rückwand kommen. Diese werden durch den unterschiedlichen Lichteinfallwinkel eventuell noch verstärkt. Bei gebänderten Materialien kann es zu einer teilweise entgegengesetzten Struktur zwischen der Arbeitsplatte und der Rückwand kommen. Für Toleranzen gilt die DIN 18332 in Ihrer derzeit gültigen Fassung.
5.5. Keramik
Keramiken wie z.B. VidroStone® sind ein 100%iges Naturprodukt. Das Material, ein Gemisch aus Ton, Feldspat und Quarzsand, wird bei Temperaturen von ca. 1250°C gesintert. Modernste Fertigungsverfahren lassen einen sehr homgenen und harten Werkstoff entstehen. Die gebrannte Oberfläche ist wasserundurchlässig, recyclefähig und lebensmittelecht. Bei Platten mit polierter Oberfläche können Schlierenspuren und Mikrokratzer erkennbar sein, welche schon im Rohmaterial enthalten sind. Aufgrund der Fleckempfindlichkeit ist eine Imprägnierung bei polierten Materialien vorzunehmen (Nicht bei Matter Oberfläche).
6. Gefahrübergang
6.1. Die Sach- und Preisgefahr geht – ebenso bei Teillieferungen – mit Übergabe der Ware an die den Versand ausführende Person auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn vom Lager eines Dritten geliefert wird (Streckengeschäft), und für die Rücksendung von Waren.
6.2. Transportkosten und –schäden infolge Transportrisiken gehen bei unberechtigter Nichtannahme zulasten des die Annahme verweigernden Käufers. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne unsere vorherige Genehmigung nicht angenommen.
6.3. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschaden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.
6.4. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Käufer liegen, erfolgt der Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Käufer. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung in unserem Werk oder Lager betragen die Lagerkosten monatlich 0,5 % des Rechnungsbetrages. Der Nachweis höherer Lagerkosten bleibt vorbehalten. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Lieferung zu verfügen und den Käufer in angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
7. Zahlung
7.1. Rechnungen sind unverzüglich nach Empfang in bar ohne Abzug zu zahlen, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.
7.2. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, kommt der Käufer ohne weitere Erklärungen 14 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, gegenüber einem Verbraucher
Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) und gegenüber einem Unternehmer 8 % Punkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
7.3. Skontovergütung wird gewährt, sofern schriftlich vereinbart. Sie wird nach Abzug von Rabatt, Fracht- und Verpackungskosten usw. vom Nettowarenbetrag berechnet. Skonto wird nur auf die gekennzeichneten Positionen gewährt und nur dann, wenn auf dem Konto des Kunden keine offenen fälligen Positionen stehen.
7.4. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Nehmen wir Wechsel oder Schecks entgegen, geschieht dies nur erfüllungshalber. Diskont- Wechselspesen und ähnliche Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
7.5. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Käufer ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.6. Bei Zahlungsverzug sind alle offen stehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen unverzüglich zahlbar, vorausgesetzt, wir haben die uns obliegenden Leistungen bereits erbracht. Das gleiche gilt bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers. In den vorgenannten Fällen berechtigt uns der Verzug im Falle von Teillieferungen zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen der noch zu liefernden Restmengen ohne Schadensersatzpflicht. Alle Rabatte und Bonifikationen gelten in diesen Fällen als verfallen.
7.7. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden an die BFS finance GmbH, Verl, abzutreten. Soweit die Abtretung unserer Forderung erfolgt, ist dies sowie die Bankverbindung dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bestehen Anhaltspunkte, die die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder das Drohen einer solchen rechtfertigen, sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen.
8.2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 8.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach anstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 8.1.
8.3. Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzuge ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz „Weiterveräußerung“ genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben; jedoch ist der Kunde nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
8.4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung für die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.
8.5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unter der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
8.6. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
8.7. Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, hat der Kunde auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Zur Abtretung der Forderungen im Übrigen ist der Kunde nicht befugt, auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung. Dieses Abtretungsgebot gilt nicht, wenn es sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings handelt, die uns angezeigt wird und bei der der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
8.8. Übersteigt der Nominalwert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag der Forderungsrechte) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v. H., sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8.9. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.
9. Haftung für Mängel
9.1. Wir haften nicht für unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. fehlerhaften Einsatz durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung (Verschleiß), fehlerhafte und nachlässige Behandlung und Handhabung, insbesondere durch nicht geschultes Personal.
9.2. Bei der Lieferung mangelhafter Ware an einen Verbraucher gilt neben den Ziff. 9.1., 9.4. und 9.5. folgendes:
a) Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht innerhalb von 2 Wochen ab Entdeckung des Mangels erfolgt.
b) Nimmt der Käufer eine mangelhafte Ware an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte wegen Mängel nur zu, wenn er sich diese bei Annahme vorbehalten hat.
c) Für Ansprüche des Käufers wegen Mängeln der Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, haften wir fünf Jahre, soweit nicht die VOB/B insgesamt einbezogen wird, für Mängel anderer Waren zwei Jahre, jeweils beginnend ab Ablieferung, bei gebrauchter Ware ein Jahre ab Ablieferung.
9.3. Bei Lieferung mangelhafter Ware an einen Unternehmer gilt neben den Ziff. 9.1., 9.4. und 9.5. folgendes:
a) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren – auch wenn zuvor Muster oder Proben übersandt waren – unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, unverzüglich nach seiner Entdeckung schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax eingegangen ist. Dies gilt auch für Mehrlieferungen. Wir eine Mehrlieferung nicht unverzüglich ab Eingang der Ware am Bestimmungsort gerügt, gilt diese als genehmigt.
b) Wird der Käufer wegen eines Mangels der neu hergestellten Ware in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Er hat seine Kunden entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, die vom Kunden gegenüber dem Käufer geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Falle gilt die Erfüllung der Ansprüche des Kunden als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Käufers.
c) Für Ansprüche des Käufers wegen Mängeln der Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, haften wir zwei Jahre, für Mängel anderer Waren ein Jahr, jeweils beginnend ab Ablieferung. Die Haftung für Rechtsmängel nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Die Haftung für mangelbedingte Schäden richtet sich nach Ziff. 9.
9.4. Bei berechtigter Mängelrüge hat der Käufer zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung, die wir ausschließlich durch Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar (§ 440 BGB) oder entbehrlich, weil
a) wir die Nacherfüllung abschließend ablehnen,
b) wir die Nacherfüllung zu einem vertraglich bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirken und der Käufer im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an der Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
c) liegen besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 BGB), so steht dem Käufer sofort das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der Ziff. 10 zu verlangen.
9.5. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir. Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
10. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche
10.1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadens oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadenersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen – einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen -. Weiter haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit wir Garantien übernommen haben.
10.2. Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Insoweit verjähren die Schadensersatzansprüche in zwölf Monaten.
10.3. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
10.4. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
10.5. Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welcher dieser an Erfüllung des Vertrages hat.
10.6. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt es auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.7. Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Käufers nicht verbunden.
11. Haftung bei Unmöglichkeit
11.1. Der Auftragnehmer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leicht-fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der Fälle des S. 1 und des S. 2 wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1. Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist der Sitz des Verkäufers.
12.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist bei Vollkaufleuten das für den Geschäftssitz des Verkäufers zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
12.3. Die Beziehung zwischen uns und dem Käufer unterliegt deutschem Recht mit Ausnahme des Abkommens der vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (ZISG) und Regeln des internationalen Privatrechts.
12.4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
13. Verzug und Erfüllungsverweigerung des Käufers
13.1. Im Falle des Annahmeverzugs ist der Verkäufer berechtigt, eine Pauschale für die Kosten einer Einlagerung der Waren in Höhe von 4,50 Eur pro angefangenen m³, Mindestens aber 35,00 Eur und pro angefangene Woche zu verlangen.